Elternbeirat

Schuljahr: 2023/24

Vorsitzende/r Elternbeirat

Frau Lang

stellvertretende/r Vorsitzende/r Elternbeirat

Frau Linzner

Klassenelternvertreter*in

Klasse 1

1A) Frau Linzner | Frau Habeck

1B) Herr Jahns | Frau Thomas

Klasse 2

2A) Frau Herbrik | Frau Steinkrug

2B) Herr Bächler | Frau Grimmeisen

Klasse 3

3A) Frau Lang | Frau Falco Abramo

3B) Frau Frentz | Frau Warga

Klasse 4

4A) Herr Kuch | Frau Bunz

4B) Frau Arweiler | Frau Mayer

Aufgaben und Termine eines Elternbeirats bzw. Vorsitzenden

Die Arbeit eines Elternbeirats bzw. eines Vorsitzenden ist sehr wichtig an einer Schule. Zum einen wird der Elternbeirat bei Angelegenheiten die die Schule betreffen in den meisten Fällen angehört und in vielen Themen darf er auch mitentscheiden.
Die Entscheidungen finden in der Regel in der Elternbeiratssitzung und in der Schulkonferenz statt.
Hier einen kleinen Einblick in die Aufgaben und Terminlichen Verpflichtungen eines Elternbeirats bzw. seines Vorsitzenden.

Elternbeirat

Der Elternbeirat wird zu Beginn eines Schuljahres von seiner Klasse gewählt. Es gibt einen ersten und zweiten Elternbeirat. Wobei der zweite Elternbeirat der Stellvertreter ist.


Die Wahl führt der ehemalige Elternbeirat in geheimer oder offener Wahl durch. Es wird als erstes der erste Elternbeirat und danach sein Stellvertreter gewählt.


Kurze Zeit nach der Wahl lädt der Schulleiter zur ersten Elternbeiratssitzung ein. An dieser Sitzung nehmen alle neu gewählten Elternbeiräte von der Schule teil. Gleichzeitig wird in der ersten Sitzung ein Elternbeiratsvorsitzender und sein Stellvertreter gewählt.

Elternbeirat

1. Elternabend Klasse (Oktober)

1. Elternbeiratssitzung (Oktober)

2. Elternabend Klasse (März)

2. Elternbeiratssitzung (März)

Elternbeiratsvorsitzender

Wie bereits oben beschrieben wird der Elternbeiratsvorsitzender in der ersten Elternbeiratssitzung von den neu gewählten Elternbeiräten einstimmig gewählt.

Der Elternbeiratsvorsitzender nimmt zusätzlich an folgenden Sitzungen teil

  • Elternbeiratssitzung im Rathaus (ca. September und Juni)
  • Gesamtelternbeiratsitzung (ca. November und Mai)
  • 1 – 4 Termine mit dem Schulleiter (je nach Bedarf)
  • Schulkonferenz (Juni)

Wir hoffen Ihnen einen kleinen Einblick in die Aufgaben und Termine gegeben zu haben.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Wenn ja, würden wir uns freuen, wenn Sie sich beim ersten Elternabend zur Wahl aufstellen lassen würden.


Geschäftsordnung des Elternbeirats der Grundschule Weiler zum Stein
vom 01.01.2005

Aufgrund des § 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung und des § 28 der Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 16.07.1985 (K.u.U.S. 353) geändert am 18. November 1988 (K.u.U. 1989, S.29), gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung:

1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 und 57 SchG sowie die §§ 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz § 47 Abs. 9 SchG und § 3 Abs. 1 Schulkonferenzverordnung.

§ 2 Mitglieder

Für die Zusammensetzung des Elternbeirats gilt § 57 Abs. 3 Satz 2 SchG und § 25 Elternbeiratsverordnung.

§ 3 Aufgaben

Für das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, gelten die §§ 55 und 57 SchG mit der Maßgabe, daß § 55 Abs. 4 SchG auch auf die Behandlung von Angelegenheiten einzelner Schüler in Ausschüssen des Elternbeirats Anwendung findet.

2. Abschnitt: Wahl der Funktionsinhaber
§ 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG und § 25 Elternbeiratsverordnung die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.
(2) Wählbar als Vorsitzender und stellvertetender Vorsitzender sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten, ausgenommen die in § 26 Abs. 1 und 2 Elternbeiratsverordnung genannten Personen. § 26 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung gilt auch für die Wahl des Stellvertreters.
(3) Für den Wahltermin gilt § 26 Abs. 3 und 4 Elternbeiratsverordnung.

§ 5 Sonstige Funktionsinhaber

Der Elternbeirat bestellt durch Wahl einen Kassenverwalter und ggf. einen Schriftführer. Beide Funktionen können durch die selbe Person ausgeführt werden. Für die Wahl gilt § 4 entsprechend.

§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung

(1) Die Vorbereitung der Wahl obliegt gemäß § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Elternbeiratsverordnung dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Vorsitzende des Elternbeirats ein Ersatzmitglied mit der Wahlvorbereitung.
(2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Sie kann durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden.

§ 7 Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist, wem gemäß § 6 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.
(2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats ( § 8 ) fest.
(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.
(4) Der Wahlleiter hat

  1. das Ergebnis der Wahl – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – unter Feststellung der Wahlfähigkeit ( § 8 ) in einer Niederschrift festzuhalten;
  2. einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 ) abzugeben;
  3. nach erfolgter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten allen Mitgliedern des Elternbeirats, dem Schulleiter und dem geschäftsführenden Gesamtelternbeirat schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Wahlfähigkeit

Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Wahlverfahren

(1) Für die Abstimmung gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Abstimmungsgrundsätze des § 18 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

  1. Briefwahl ist nicht zulässig;
  2. der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen;
  3. bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;
  4. die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung ( § 7 Abs. 4 ) abzugeben;
  5. wird die Annahme der Wahl abgelehnt, so ist sie möglichst rasch zu wiederholen.

(2) Für die Wahl der sonstigen Funktionsinhaber gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird.

§ 10 Amtszeit

(1) Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters gelten folgende Regelungen:

  1. die Amtszeit dauert ein Schuljahr;
  2. für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung entsprechend;
  3. für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung entsprechend mit folgender Maßgabe:
    1. das Amt erlischt insbesondere dann vorzeitig, wenn das Kind die Schule vorzeitig verlässt;
    2. für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden;
    3. für die Neuwahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

(2) Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber sowie ihre Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt Absatz 1 entsprechend.

3. Abschnitt: Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz
§ 11 Wahl der Vertreter in der Schulkonferenz

Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz gemäß § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elterbeirats, seines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe:

  1. die Wahl wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet;
  2. die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und sonstige Funktionsinhaber gewählt werden; Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde. Die Vertreter und ihr Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden;
  3. für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Stellvertreter gilt § 2 Schulkonferenzordnung, dabei sollen alle Schularten vertreten sein;
  4. die Namen und Anschriften der Gewählten sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl unverzüglich dem Schulleiter und allen Elternbeiratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

4. Abschnitt: Wahlanfechtung
§ 12 Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

  1. ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte;
  2. der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;
  3. der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden einzulegen;
  4. über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
  5. wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
  6. die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekanntzugeben;
  7. wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen;
  8. ein Elternvertreter dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

5. Abschnitt: Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen
§ 13 Aufgaben

(1) Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben gemäß § 27 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.

(2) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Sitzungen, Einladung

(1) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.
(2) Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
(3) Der Elternbeirat ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies

  • mindestens 3 Mitglieder oder
  • der Schulleiter,

unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.

(4) Für die Teilnahme des Schulleiters und seines Stellvertreters und weitere Personen (z.B. Schülervertreter der Schule) an den Sitzungen des Elternbeirats gilt § 27 Abs. 2 und 3 der Elternbeiratsverordnung.

§ 15 Beratung und Abstimmung

(1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.
(2) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens drei Stimmberechtigte verlangen.
(5) Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich dazulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung.
(6) Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle des Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

§ 16 Ausschüsse

Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder / und seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die Ausschüsse gelten § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 und 4 sowie § 15 Abs 2 bis 4 entsprechend.

§ 17 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung

Für die Änderung dieser Geschäftsordnung und die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Klassenelternvertreter gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft;
  2. die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;
  3. für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Abschnitt: Beitragserhebung, Kassenführung
§ 18 Kostendeckung

Für die Deckung der notwendigen Kosten kann der Elternbeirat freiwillige Beiträge erheben.

§ 19 Elternkasse

(1) Der Kassenverwalter führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
(2) Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte durch Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zwei Kassenprüfer, die einmal im Schuljahr die Kassenführung prüfen und das Ergebnis dem Elternbeirat bekannt geben.

7. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 21

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt eine eventuell bisher gültige Geschäftsordnung außer Kraft.


Weiler zum Stein, 08.12.2004

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